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Pferdesport und -zucht

  • Wertermittlung von Reit-, Fahr-, Renn- und Zuchtpferden, Ausrüstung, Kutschen usw.
  • Gutachten zum Ausbildungs- und Sicherheitsstand von Pferden
  • Rekonstruktion und Bewertung des Unfallablaufes
  • Prüfung der Haftung und Mithaftung sowie der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
  • Beratung in Verkaufs- und Haftungsfragen


  • Beispiele:

    Sturz eines Pferdes in einen Schacht

    1.Situation

    Bei einer Ausfahrt befährt ein Zweispänner, wie von der dortigen Gemeinde durch Gebotstafel empfohlen, einen grasbewachsenen Randstreifen neben einem asphaltierten landwirtschaftlichen Weg. Eines der Pferde stürzt im Trab unvermittelt, weil es auf eine lose und schräg aufgelegte Abdeckung eines Brunnenringes tritt. Das Geschirr zerreißt, das Pferd erleidet umfangreiche Verletzungen, zum Glück ohne dauerhafte Folgen.

    2. Recherchen

    Der Brunnenring enthielt Anschluß und Ventil einer Beregnungsringanlage, die von einer Interessengemeinschaft von Landwirten vor etwa 10 Jahren errichtet worden war. Die zuständige Gemeinde hatte die Errichtung dieser Beregnungsanlage stillschweigend toleriert. Unsere Prüfung ergab, daß sie nicht für die Verkehrssicherung dieser Sonderanlage verantwortlich ist, sondern deren Betreiber bzw. Eigentümer.
    Der Landwirt, neben dessen Fläche dieser Beregnungsanschluß lag, berichtet, er habe nach den letzten Beregnungsarbeiten den Deckel sorgfältig wieder eingelegt und sich dabei auch von der ordnungsgemäßen Lage überzeugt. Er habe jedoch etwa 4 Wochen später während Erntearbeiten die Randstreifen mehrfach überfahren und könne nicht ausschließen, daß sich dabei der Deckel verschoben habe. Weitere drei Wochen später ereignete sich der von unseren Juristen beurteilte Unfall. Der Landwirt verweist mehrmals eindringlich auf die Möglichkeit, daß die Schachtabdeckung von Unbefugten geöffnet worden sei und erkennt daher bei sich keinerlei Verantwortung.

    3. Prüfung

    HIPPO-Consult hat sowohl den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Landwirtes als auch der Gemeinde geprüft und untersucht, ob die jeweils Verantwortlichen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt haben. Dabei ergab sich, daß der Landwirt den Nachweis führen muß, seine Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, die Nichterfüllung seitens der Verantwortlichen zu belegen.
    Unsere Experten haben alle vorliegenden Aussagen, schriftlich wie nach umfangreichen mündlichen Befragungen während einer gemeinsamen Ortsbesichtigung, ausgewertet und eine Regulierungsempfehlung für diesen Schaden abgegeben.

    Verletzung durch Stacheldraht

    1.Situation

    Ein Pferd versuchte, nachdem es durch ein vorbeifahrendes Moped erschreckt worden war, über einen Stacheldrahtzaun zu springen, mit dem die Weide eingezäunt war. Es erlitt hierbei erhebliche Verletzungen am Hinterbein, die nicht wunschgemäß verheilten. Im Laufe mehrerer Monate bildeten sich erhebliche Wucherungen sowie Lymphstauungen im Hinterbein, das sehr stark anschwoll. Kurz nach der Besichtigung durch unsere Sachverständigen wurde das Pferd eingeschläfert.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Zunächst wurde von unserer Tierärztin der aktuelle Gesundheitszustand des Pferdes bewertet. Nachdem wir in einem Gespräch mit dem behandelnden Tierarzt zu dem Ergebnis kamen, daß keinerlei Heilungsaussichten mehr bestanden, wurde das Pferd eingeschläfert. Unser Hippologe führte eine Wertermittlung des Pferdes durch, das zuvor im Schulbetrieb eingesetzt war und sich durch besondere Interieurqualitäten auszeichnete.

    Pferd stürzt auf Stallgasse

    1.Situation

    Als ein Reiter bei starkem Regen von einem Ausritt zurückkam, wollte er sein Pferd schnell in die Box führen. Auf dem Hirnholzboden der Stallgasse vor der Box rutschte das Pferd mit der Hinterhand aus und erlitte eine starke Beckenverletzung, die trotzt mehrmonatiger Behandlungsversuche letztlich zur Einschläferung führte. Der Besitzer des Pferdes beansprucht einen Wertersatz bei dem Vermieter des Stalles, weil er diesem vorwirft, der Boden hätte regelmäßig abgeschliffen werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe sich hier Schmutz, Huffett usw. im laufe der Jahre angesammelt und der Boden sei ungewöhnlich glatt geworden

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Unsere Hippologen haben das Pferd besichtigt und eine Wertermittlung durchgeführt. Gleichzeitig wurde der fragliche Stallboden intensiv in Augenschein genommen und versuchsweise angefeuchtet. Die Rutschfestigkeit des Bodens unter verschiedenen Bedingungen sowohl für Menschen wie auch für Pferde wurde geprüft. Darüber hinaus wurde eine umfangreiche Literaturrecherche über geeignete Stallböden sowie bei den unterschiedlichen Bodenarten notwendige Pflegemaßnahmen durchgeführt. Auf dieser Basis ermittelte die Juristin unseres Hauses die Haftungssituation.

    Verstoß gegen Tierschutzgesetz

    1.Situation

    Ein Pferdehalter vernachlässigt Pflege und Ernährung seiner Pferde grob. Trotz mehrfacher Mahnung durch das Veterinäramt ändern sich die Zustände nicht. Schließlich werden die Pferde dem Halter entzogen und von Amts wegen anderweitig untergebracht.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Unsere Hippologen haben nach vorangegangener tierärztlicher Untersuchung alle Pferde gründlich beurteilt und ihre Werte ermittelt. Dies war die Grundlage für den späteren Verkauf dieser Tiere durch das Veterinäramt, nachdem die Pferde zuvor mehrere Monate gefüttert und gepflegt worden waren, bis sich ihr Zustand wesentlich verbessert hatte.



    Unterkieferfraktur am Türgriff

    1.Situation

    Ein Pferd beißt spielerisch in den Handgriff des Öffnungsmechanismus einer handelsüblichen Pferdebox, verhakt sich mit den Unterzähnen hinter dem Griff und erleidet beim Befreiungsversuch eine beidseitige Unterkieferfraktur. Das Pferd wird chirurgisch versorgt, die Fraktur verheilt weitestgehend, kleinere Narben verbleiben.
    Der Besitzer des Pferdes beansprucht eine Schadenminderung sowie die Erstattung der Tierarztkosten bei dem Boxenvermieter, dem er vorwirft, seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt zu haben.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Nach umfassender Prüfung der tierärztlichen Situation sowie Besichtigung des Pferdes vor Ort wird zunächst eine bleibende Wertminderung für dieses Pferd festgesetzt. Allein auf Grund der Tatsache, dass im Verkaufsfall der Verkäufer auf die chirurgisch versorgte Unterkieferfraktur hinweisen müßte, ist eine Minderung des Zeitwertes des Pferdes gegeben. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass auf Grund späterer Knochenzubildungen im Bereich der Fraktur bei dem Pferd Probleme beim Einlegen bzw. Annehmen des Gebisses entstehen.
    Die Juristen unseres Hauses haben sowohl die Konstruktion der Box als auch den bestehenden Vertrag zwischen Boxenvermieter und Einsteller geprüft und auf dieser Basis die Haftungssituation beurteilt.

    Verletzung am Weidetor

    1.Situation

    Beim Herauslassen aus einem Weidetor, das nur wenig geöffnet war, verletzte sich ein Pferd an dem seitlich im Tordurchlaß angebrachten Auflager für das Tor. Es riß sich ein Triangel von ca. 20 x 20 cm im Bereich der Schenkellage, wo der Reiter mit den Sporen einwirkt, in das Fell. Nach mehrmonatiger Verletzung war das Pferd äußerlich, abgesehen von der Narbe, wieder hergestellt. Beim Anreiten nach Beendigung der Rekonvaleszenzzeit zeigte sich jedoch auf dieser Seite bei Schenkel-/Sporeneinsatz erhebliche Widersetzlichkeit.
    Der Pferdebesitzer beansprucht eine Wertminderung bei dem Hersteller des Zaunes, weil er diesem die Lieferung eines ungeeigneten Auflagers für das Zauntor vorwirft.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Wir haben zunächst die örtlichen Gegebenheiten geprüft und dabei intensiv die Konstruktion des Zaunes untersucht. Es zeigte sich, dass das Auflager sehr scharfkantig und daher hochgradig verletzungsgefährdend war. Unsere Juristen beurteilten daraufhin die Haftungssituation.
    Ein Testreiter unseres Hauses erprobte das Pferd und stellte fest, dass es auf der verletzten Seite so gut wie keine Schenkel-/Sporenhilfen annahm. Nach Rücksprache mit dem Tierarzt mußte davon ausgegangen werden, das die Verletzung sich, der Test fand etwa acht Monate nach dem Unfall statt, nicht weiter verbessern würde und das Pferd dauerhaft erheblich wertgemindert war.

    Verletzung durch Weidezaun

    1.Situation

    Ein Pferd wird auf einer Weide von 3 ha Größe, auf der insgesamt vier Pferde laufen, durch einen Hund erschreckt und gejagt. Auf der Flucht versucht das Pferd, über einen Zaun zu springen, bleibt jedoch mit dem Hinterbein hängen und verletzt sich schwer. Der Zaun besteht aus 3 mm starkem Glattdraht ohne Kunststoffummantelung. Das Pferd erleidet eine tiefe Schnittverletzung bis auf die Röhre am linken Hinterbein. Trotzt intensiver medizinischer Versorgung gelingt es nicht, das Pferd wieder herzustellen.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Unsere Sachverständigen für Hippologie und Tiermedizin haben das Pferd besichtigt. Auch drei Monate nach dem Unfalltag wies es noch eine erhebliche Schwellung am Hinterbein auf, bei der auf Grund der starken Zubildung von Gewebe keine dauerhafte Heilungschance mehr gesehen werden konnte.
    Daher wurde der Zeitwert des Pferdes am Unfalltag ermittelt und dem aktuellen Wert des Pferdes mit der Schwellung gegenüber gestellt. Die sich daraus ergebende Wertminderung wurde dem Pferdehalter als Entschädigung gezahlt, wobei er sich auf Grund der Tatsache, dass Glattdraht nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zur Einzäunung von Pferdeweiden geeignet ist, ein Mitverschulden anrechnen lassen mußte.

    3. Vergleichbare Fälle

    Ein Pony wurde auf einer Weide gehalten, die mit Knotengitter (sog. Schafzaun) eingezäunt war. Das Pferd gelangte beim Toben mit einem Hinterbein in den Zaun; der Halter des Pferdes beanspruchte Wertersatz für das Pferd, das auf Grund der erlittenen Verletzung eingeschläfert werden mußte. Er wandte sich hierzu an den Halter des zweiten Pferdes, das auf dieser Weide untergestellt war und, wie mehrere Zeugen beobachtet hatten, das Pferd gejagt hatte. Auch in diesem Fall wurde dem Halter ein erhebliches Mitverschulden angerechnet, weil Knotengitter ebenfalls keine geeignete Einzäunung für Pferdeweiden darstellt.
    In weiteren vergleichbaren Fällen wurden Mithaftungen festgestellt, weil Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen eingezäunt waren und die Pferde sich hieran verletzt hatten.

    Bewertung eines Westernsattels

    1.Situation

    Beim Reiten stürzte eine Reiterin vom Pferd, weil der Sattelgurt des Sattels gerissen ist. Dabei wurde gleichzeitig der Sattel erheblich beschädigt.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Wir wurden beauftragt, sowohl den Zeitwert des Westernsattels zu ermitteln. Hierzu führten wir eine umfassende Marktrecherche bei mehreren Händler gebrauchter Westernsättel durch und ließen den Vorgang durch eine unserer Mitarbeiterinnen, einer Sattlermeisterin, zusätzlich prüfen.
    Ferner waren wir beauftragt, bezüglich der Schadenursache (aufgerissener Sattelgurt) zu prüfen, ob die Besitzerin des Sattels ein Mitverschulden trifft, weil der Sattelgurt nicht mehr im einwandfreien Zustand war. Hierzu wurde der gerissene Sattel intensiv durch die Sattlermeisterin, u.a. auch mikroskopisch, bewertet.